AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Grundlage des Auftrages
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind. Aufträge geltend erst dann als angenommen, wenn Sie von uns bestätigt worden sind. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Ergänzungen und Nebenabreden, Änderungen der Schriftformklausel bedürfen ebenfalls der Schriftform. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen – insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften unseres Vertragspartners – bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.
II. Preise
Die angegebenen Preise sind Nettopreise. Besondere, über die im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehenden zusätzlichen Arbeiten, wie z. B. Dekorations-, Montage- oder Installationsarbeiten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Im Zweifel gelten die gültigen Listenpreise zum Zeitpunkt der Abnahme. Kommt der Besteller mit der Abnahme in Verzug, so können wir die Preise des tatsächlichen Abnahmetages berechnen.
III. Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungen sind sofort nach Auslieferung der Ware, spätestens jedoch 5 Tage nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Bei Teillieferungen und damit verbundenen Teilrechnungen gelten die gleichen Zahlungsbedingungen. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Zinsen i. H. v. mindestens 3 % über dem Bundesbankdiskontsatz. Vereinbarte Skonti entfallen bei Zahlungsverzug.
IV. Liefertermine
Die genannten Liefertermine bezeichnen das voraussichtliche Lieferdatum. Das Recht auf Teillieferungen behalten wir uns vor. Der Besteller ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Liefertermin um mehr als 20 Tage überschritten ist und eine vom Besteller schriftlich zu setzende Nachfrist von 10 Tagen fruchtlos verstreicht. Der Rücktritt ist unverzüglich und schriftlich nach Ablauf der gesetzten Nachfrist zu erklären. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers, oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstand, Aussperrungen, Fälle höherer Gewalt, die auf einen unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend, max. bis zu 30 Tagen.
V. Gewährleistung und Mängelhaftung
Ansprüche aus Gewährleistungsrecht setzen die Einhaltung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB voraus, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware bzw. Abnahme, verborgene Mängel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Falle der Mangelhaftigkeit und der form- und fristgerechten Mängelrüge hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers einen Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Dem Käufer bleibt das Recht vorbehalten, für den Fall des Fehlschlagens dieser Maßnahmen Rücktritt oder Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
Für Kaufverträge, die ab dem 1.1.2018 geschlossen werden, gilt folgende Sonderregelung:
Ist die Sache mangelhaft und hat der Käufer selbst die Sache ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach in eine andere Sache eingebaut oder einbauen lassen oder an eine andere Sache angebracht oder anbringen lassen, hat der Verkäufer bei Inanspruchnahme auf Nacherfüllung das Wahlrecht, innerhalb einer angemessenen Frist dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu erstatten oder stattdessen diese Arbeiten auf eigene Kosten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Das Wahlrecht des Verkäufers erlischt, wenn es nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeübt wird. Wählt der Verkäufer die Selbstvornahme, kann der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verkäufers selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Das Recht des
Verkäufers, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 4 BGB wegen unverhältnismäßiger Kosten abzulehnen, bleibt unberührt. Nimmt der Käufer die Arbeiten selbst vor oder beauftragt er zur Ausführung einen Dritten, hat er gegen den Verkäufer lediglich einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen.
VI. Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde einen Gegenstand nicht fristgerecht ab, sind wir berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf wir anderweitig über den Gegenstand verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist beliefern können. Davon unberührt bleiben die Ansprüche gemäß § 326 BGB. Als Schadensersatzweg der Nichterfüllung können wir 25 % des Nettobestellpreises ohne Nachweis fordern, soweit nicht nachweislich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlichen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
VII. Rücktritt
Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände nach Vertragsschluss eingetreten sind oder wir die Nichtbelieferung aus anderen Gründen nicht zu vertreten haben und nachweisen, dass wir uns vergeblich um die Beschaffung gleichartiger Ware bemüht haben. Hierüber hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Wir sind ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde über die sie seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse. Schadensersatzansprüche des Käufers in obigen Fällen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises bestehender und künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zu den Kunden in unserem Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnis zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung oder Verbindung mit Eigentum Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Werte. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen
sind uns vom Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. Im Fall des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, den Eigentumsvorbehalt, sowie die Sicherungsabtretung unverzüglich dem Dritten anzuzeigen.
IX. Haftung/Schadensersatz
Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Unmöglichkeit der Leistung, wegen Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder Produzentenhaftung der Höhe nach auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden, inkl. Folgeschäden auf den Höchstbetrag der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung i. H. v. Euro 2,5 Mio. pro Einzelfall begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
X. Aufrechnung
Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand; Streitbeilegung
Erfüllungsort sowohl für die Lieferung unserer Waren, als auch für die Zahlung ist Regensburg. Ist der Käufer Kaufmann, so ist der Gerichtsstand Regensburg. Die blochberger & weiß GmbH ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
XII. Sonstiges
Sofern einzelne Bestimmungen oder Teile einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sind, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
blochberger & weiß GmbH | gutes licht